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Nützliche Informationen

  1. Im Ausland ausgestellt Dokumente: Damit diese Dokumente auch in Chile Gültigkeit besitzen, müssen sie von der ausstellenden Behörde beglaubigt und anschließen im zuständigen Konsulat legalisiert werden (siehe hierzu „Legalisierungen“). In Chile müssen sie wiederum vom Außenministerium legalisiert werden. Diese Formalität kann von jedweder Person durchgeführt werden; erforderlich ist hierfür nur die Vorlage der Dokumente. Wenn die offizielle Übersetzung eines Dokumentes notwendig ist, so kann diese beim Übersetzungsdienst der chilenischen Außenministeriums beantrag werden.
  2. Die Registrierung von Geburten, Eheschließungen und Todesfällen ist im dem zuständigen Konsulat von Chile durchzuführen, damit diese ebenfalls im Einwohnermelde- und Standesamt Servicio de Registro Civil e Identificación de Chile vermerkt werden können. Erst nach der entsprechenden Eintragung können Urkunden und Ausweisdokumente beantragt werden (siehe hierzu „Standesamt – Eintragungen“).
  3. Zollvorschriften für chilenische RückkehrerInnen (Quelle: www.aduana.cl)

In der gültigen Zollordnung berücksichtigt Sektion 0 des Zolltarifs den Abschnitt 0009, der Ausführungen enthält, die Reisende aus dem Ausland begünstigen. Dieser Abschnitt führt darüber hinaus die Zollfreiheit aus, auf die folgende Personen Anspruch haben:

  • ChilenInnen, die nach Chile zurückkehren, nachdem sie einige Zeit im Ausland gelebt haben;
  • Ausländer, die mit einer befristeten Zulassung zum Aufenthalt oder mit einem Arbeitsvisum für die Dauer von einem Jahr oder mehr einreisen;
  • Reisende aus einer Zollfreizone; und
  • Reisende mit Wohnsitz in Grenzstädten/-orten.


Haushalts- oder Arbeitsutensilien von ChilenInnen (Abschnitt 0009.04)

  • Haushaltsutensilien von ChilenInnen mit einem Auslandsaufenthalt von sechs bis 12 Monaten bis zu einem Wert von US$ 500 FOB (free on board – frei Schiff).
  • Haushalts- oder Arbeitsutensilien von ChilenInnen mit einem Auslandsaufenthalt von ein bis fünf Jahren bis zu einem Wert von US$ 3.000 FOB.
  • Haushalts- oder Arbeitsutensilien von ChilenInnen mit einem Auslandsaufenthalt von mehr als fünf Jahren bis zu einem Wert von US$ 5.000 FOB.


Anmerkungen:

  1. Die Einfuhr von Haushalts- oder Arbeitsutensilien durch ChilenInnen ist gebühren- und steuerfrei.
  2. Der einfuhrfreie Wert FOB ist der handelsübliche Preis für gebrauchte Waren oder Waren aus zweiter Hand im Erwerbsland und beinhaltet gebrauchsbedingte Wertminderungen.
  3. Diese Zollfreiheiten sind nicht auf andere Normen anwendbar, mit der Ausnahme des Abschnitts 0033 über Automobile.
  4. Die Zollfreiheiten dieser Unterabschnitte kommen nur für Haushalts- oder Arbeitsutensilien zur Anwendung:
    1. Gebrauchte Utensilien.
    2. Sie stammen aus dem Land des Auslandsaufenthaltes.
    3. Sie wurden vor der Einreise nach Chile erworben.
    4. Ohne gewerbliche Nutzung.
    5. Anzahl und Art der Utensilien gemäß dem Bedarf des/der Antragsteller/in und seiner/ihrer Familien. Die Familie setzt sich aus dem engsten Familienkreis zusammen, der vom/von der Antragsteller/in wirtschaftlich abhängig ist; hierunter werden normalerweise Ehepartner und minderjährige Kinder verstanden, die im Ausland dem Haushalt angehörten. Dem engsten Familienkreis können auch andere Personen aus der Verwandtschaft des/der Antragsteller/in angehören, aber in diesem Fall ist nachzuweisen, dass der/die Antragsteller/in im Ausland sämtliche Kosten übernommen hat und dass kein eigenes Einkommen besteht – der Wert FOB bezieht sich auf alle Haushaltsmitglieder des/der Reisenden. Dem/der Ehepartner/in kann ebenfalls Zollfreiheit gewährt werden, wenn eigenes Einkommen über Arbeitsbescheinigungen und Gehaltsabrechnungen in den Frachtpapieren nachgewiesen wird.
    6. Diese Güter dürfen nicht in Zollfreigebieten erworben worden sein.
  5. Die Haushalts- und Arbeitsutensilien müssen zusammen mit dem/der Reisenden eingeführt werden oder habe bis zu 120 Tagen vor oder nach dem Einreisedatum des/der Begünstigten. Die Leiter der regionalen Zollbehörden oder entsprechende Mitarbeiter des Zoll können diese Frist in Ausnahmefällen einmalig verlängern.
  6. Ein und dieselbe Person kann nicht erneut Nutznießer dieser Begünstigung werden, es sei denn es sind mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre nach der letzten Einfuhr vergangen. Dennoch kann der Leiter der nationalen Zollbehörde eine Ausnahme von der eingangs erwähnten Frist verfügen.
  7. Die Haushalts- und Arbeitsutensilien dürfen innerhalb eines Jahres nach dem Datum der Einfuhr keinem gewerblichen Zweck wie Verkauf, Vermietung, Ausleihe oder anderen Rechtsgeschäften zugeführt werden, die Eigentum, Besitz oder Verfügungsgewalt seitens einer anderen Person als der des/der Antragstellers/in bedeuten würden. Eine Ausnahme bildet hier der Ablauf steuerlicher Begünstigungen.
  8. Die Fristen bezüglich des Auslandsaufenthaltes beziehen sich auf die Zeit vor der Rückkehr des/der Begünstigten nach Chile und wird rückwirkend errechnet. Besagte Fristen beziehen sich auf aufeinanderfolgende Zeiträume ohne Unterbrechung mit Ausnahme in Einzelfällen, die seitens der Leiter der regionalen Zollbehörden oder der entsprechenden Mitarbeiter des Zolls genehmigt werden. Diese Fälle müssen einer der genannten Charakteristiken erfüllen:
    1. Keine Unterbrechungen bei Aufenthalten von weniger als einem Jahr;
    2. Unterbrechung von höchstens 1 Monat pro Jahr des Auslandsaufenthaltes für all jene, die mehr als 1 Jahr aber weniger als 5 Jahr im Ausland gelebt haben;
    3. Unterbrechung von höchstens 2 Monaten pro Jahr des Auslandsaufenthaltes für all jene, die mehr als 5 Jahre im Ausland gelebt haben.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die chilenischen Zollbehörden (www.aduana.cl)