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Namensführung nach chilenischem Recht

Der vollständige Nachname eines chilenischen Staatsangehörigen besteht aus zwei Teilen, wobei der erste Teil dem ersten Nachnamen von Elternteil 1 und der zweite Teil dem ersten Nachnamen von Elternteil 2 entspricht.
 
Diese beiden Namensteile werden ohne Bindestrich geschrieben, stellen also keinen Doppelnamen dar.
 
Die jeweiligen zweiten Familiennamen der Eltern finden sich im neuen Familiennamen der Kinder nicht wieder.
 
Beide Ehepartner behalten ihre vor der Eheschließung geführten Familiennamen, d. h. es gibt keinen gemeinsamen Familiennamen der Eheleute (Gesetz Nr 4808 über Standesamtliche Richtlinie von 1930 und Dekret mit Gesetzeskraft Nr 2128 über Berufsrechtliche Regeln des Standesamtes).
 
Gesetz 21.334 Bestimmung der Reihenfolge der Nachnamen (Ley facil) über die Festlegung der Reihenfolge der Nachnamen der Eltern bei Anträgen auf Eintragung der Geburt, anwendbar erst ab dem ersten minderjährigen Kind beider Elternteile.
 
In gegenseitigem Einvernehmen müssen sich Vater und Mutter zwingend für eine der nachstehend aufgeführten Alternativen entscheiden:
  • Erster Nachname des Vaters, gefolgt vom ersten Nachnamen der Mutter.
  • Der erste Nachname der Mutter, gefolgt vom ersten Nachnamen des Vaters.
 
Beide Eltern müssen bei der Unterzeichnung der Geburteneintragung anwesend sein. Gibt es keine Einigung zwischen den Eltern, kann die Erfassung im Konsulat nicht durchgeführt werden.
 
Bei Anträgen auf Geburtenregistrierung, deren Eltern bereits gemeinsame und zuvor in Chile registrierte Kinder haben, müssen diese auf die gleiche Weise gestellt werden, wie die vorherigen Kinder registriert sind.
 
Um einen Antrag auf Änderung der Reihenfolge des Familiennamens zu stellen, müssen die Eltern nachweisen, wie viele gemeinsame, nach chilenischem Recht registrierte Kinder sie in Chile haben, indem sie chilenische Geburtsurkunden oder das Familienbuch des Standes- und Ausweisamtes (Registro Civil e Identificación) vorlegen.
 
  • Für die Anmeldung einer Geburt unter 18 Jahren ist das Formular C9 auszufüllen.
  • Bei Anträgen auf Geburtenregistrierung, die über 18 Jahre alt sind, muss das Formular C7 ausgefüllt werden.