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Die chilenische Staatsangehörigkeit

Gemäß Ausführungen im II. Kapitel der Politischen Verfassung der Republik Chile Constitución Política de la República de Chile (§ 10 ff.).


Die chilenische Staatsangehörigkeit kann folgendermaßen angenommen werden:

  1. GEBIETSPRINZIP (§ 10 Nr. 1): Jede im chilenischen Staatsgebiet geborene Person erhält sofort bei der Geburt die chilenische Staatsangehörigkeit. Als die beiden einzigen zur Anwendungen kommenden Ausnahmen gelten:
    • Die Kinder vorübergehend ansässiger Ausländer (mit nicht ständigen Wohnort in Chile).

Die chilenische Staatsangehörigkeit kann bei Erfüllung der folgenden Voraussetzungen angenohmmen werden:

    1. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
    2. Schriftliche Formulierung einer Optionserklärung für die chilenische Staatsbürgerschaft "Declaración de Opción a la Nacionalidad Chilena".
    3. Die Erklärung ist innerhalb einer Verwirkungsfrist von einem Jahr ab Vollendung des 18. Lebensjahres des/-r Erklärenden abzugeben.
    4. Der Antrag muss vor der Regionalregierung, dem Provinzgouverneur oder vor dem diplomatischen Vertreter bzw. Konsul Chiles im Ausland vorgenommen werden, und
    5. Der/die Anstragssteller/in muss nachweisen, dass er/sie zu einer der beiden Ausnahmeregelungen gemäß § 10 Nr. 1 gehört.
  1. ABSTAMMUNSPRINZIP (§ 10 Nr. 2): Im Zusammenhang mit diesem Kriterium erhalten die Kinder eines chilenischen Vaters oder einer chilenischen Mutter die chilenische Staatsangehörigkeit, selbst wenn sie im Ausland geboren sein sollten. Allerdings ist es erforderlich, dass einer der direkten Blutsverwandten ersten oder zweiten Grades (d. h. Eltern oder Großeltern) die chilenische Staatsangehörigkeit über das Gebietsprinzip, Einbürgerungsurkunde oder aufgrund besonderer Verdienste erhalten hat. Weitere Informationen in der Sektion CHILENISCHE STAATSANGEHÖRIKEIT FÜR IM AUSLAND GEBORENE KINDER CHILENISCHER STAATSBÜRGER.
  2. EINBÜRGERUNGSURKUNDE (§ 10 Nr. 4): Ausländer können mit dem vollendeten 21. Labensjahr die chilenische Staatsbürgerschaft annehmen, wenn sie mehr als 5 Jahre in Folge dauerhaft in Chile leben und dort ihren ständigen Wohnsitz haben.
  3. EINBÜRGERUNG PER GESETZ ODER AUFGRUND BESONDERER VERDIENSTE (§ 10 Nr. 5): Hierbei handelt es sich um die Gunst der Verleihung der chilenischen Staatsangehörigkeit durch den Kongress an jene Ausländer, die sich besonders um die Republik Chile verdient gemacht haben (z. B. Ignacio Domeyko, Andrés Bello).

DIE CHILENISCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT FÜR IM AUSLAND GEBORENE KINDER CHILENISCHER STAATSBÜRGER


§ 10 Nr. 3 der Politischen Verfassung der Republik Chile, geändert durch das Gesetz Nr. 20.050 vom 26. August 2005, setzt eine Reihe von Verfassungsreformen im Bereich Staatsangehörigkeit fest.

§ 10 Nr. 3 wurde in dem Sinne reformiert, dass die Erfordernis des Verbleibs für mehr als ein Jahr in Chile durch die im Ausland geborenen Kinder eines chilenischen Vaters oder eine chilenischen Mutter entfällt.

Die Eintragung wird im Geburtsland, d. h. im zuständigen Konsulat von Chile in Deutschland vorgenommen. Es können nur Eintragungen von Personen vorgenommen werden, die in Deutschland geboren wurden.

Für die Beantragung der Eintragung einer Geburt bitte Information über „Geburteneintragung“ lesen.