Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung
VERLÄNGERUNG VON UNBEFRISTETEN AUFENTHALTSGENEHMIGUNGEN FÜR NICHT-CHILENISCHE STAATSBÜRGER
Die Verlängerung soll rechtzeitig beantragt werden, damit sie innerhalb von 60 Tagen vor Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung beantragt bzw. bearbeitet werden kann.
Die Aufenthaltsgenehmigung kann für jene nicht-chilenische Staatsbürger verlängert werden, die wegen Studienaufenthalten, Krankheit oder anderen gerechtfertigten Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von zwei Jahren nach Chile zurückzukehren, in dem die Aufenthaltsgenehmigung abläuft. Eine Verlängerung ist beim für den Wohnort zuständigen chilenischen Konsulat zu beantragen.
Es kann nur einmal eine Verlängerungen der Aufenthaltsgenehmigung von zwei Jahren gewährt werden.
Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt automatisch, wenn ihr Inhaber sich für die Dauer von mehr als zwei Jahren ununterbrochen außerhalb von Chile aufhält.
VORAUSSETZUNGEN:
Übersendung der folgenden Information in gescannter Form an die Emailadresse des für den Wohnort zuständigen Konsulat:
- Pass, aus dem der Stempel der letzten Ausreise aus Chile hervorgeht (nicht älter als 2 Jahre).
- Gültiger Ausweis oder Pass (falls nicht übereinstimmend mit Punkt 1.).
- Chilenische Aufenthaltsgenehmigung.
- Chilenischer Personalausweis für Ausländer (cédula de identidad para extranjeros).
Nach Übersendung der nötigen Unterlagen ist mit dem Konsulat per E-Mail ein Termin zu vereinbaren,
Zu dem Termin bringen Sie bitte alle ORIGINAL Unterlagen und Zahlungsnachweis mit.